Die Portabilität der Betriebsrente

© Sven Bähren - Fotolia
Die Betriebsrente gehört heute für viele Arbeitnehmer zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einfach dazu. Oftmals wird sie auch vom Arbeitgeber gefördert, so dass die Rentenzahlungen in diesem Fall Bestandteil der Vergütung sind und damit für aus Sicht der Arbeitgeber ein Anreiz für die Mitarbeiter.
In Deutschland können die Arbeitgeber aus fünf unterschiedlichen Formen der Betriebsrente wählen. Hierzu gehört die Direktversicherung, aber auch die Pensionskasse sowie der Pensionsfonds. Diese drei Möglichkeiten gehören zu den externen Anlageformen für die Betriebsrente, die von vielen Unternehmen bevorzugt werden. Alternativ hierzu kann der Arbeitgeber aber auch die Direktzusage oder die Unterstützungskasse wählen.
Wechselt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Portabilität der Betriebsrente. Allerdings kann es zu Problemen kommen, wenn die Versorgungswerke des bisherigen und des neuen Arbeitgebers unterschiedlich sind.
Die wenigsten Probleme bei der Portabilität der Betriebsrente finden sich bei den externen Varianten. Bei der Direktversicherung beispielsweise schließt der Arbeitgeber eine Versicherung ab, der Arbeitnehmer wird versicherte Person. Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf die versicherten Leistungen, auch kann ein solcher Vertrag vergleichsweise einfach auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden. Ähnlich sind Pensionskasse und Pensionszusage. Bei beiden Varianten werden Gelder extern investiert und angespart.
Bei der Portabilität der Betriebsrente ist hier zu beachten, dass eine Übertragung nur bis zur Höhe der aktuellen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung möglich. Gerade für Menschen mit überdurchschnittlichem Einkommen kann diese Summe nicht ausreichend sein. Ebenso muss beachtet werden, dass die Portabilität der Betriebsrente erst mit Verträgen gilt, die ab dem 01. Januar 2005 geschlossen wurde. Ältere Verträge können nur dann übertragen werden, wenn alle Beteiligte der Portabilität der Betriebsrente zustimmen. Bei Direktversicherungen jedoch besteht bereits ein branchenweites Abkommen, welches die Übertragung von vorhandenen Betriebsrenten regelt.
Anders als bei diesen drei Formen der Betriebsrente ist eine Portabilität bei der Direktzusage oder der Unterstützungskasse nahezu unmöglich. Zudem kann eine solche Übertragung in der Praxis sogar steuerschädlich sein, so dass ein Teil der Betriebsrente versteuert werden muss, was wiederum zu Verlusten führt.
